Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Stand: 01.03.2009
1. Anerkennung der Bedingungen: Für Verkauf, Lieferung und Zahlung gelten nur die nachstehenden Bedingungen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Diese werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Bekanntgabe ausdrücklich widersprechen. Vielmehr sind Einkaufsbedingungen für uns nur dann verbindlich, wenn wir die Geltung ausdrücklich und schriftlich anerkannt haben.
2. Für das Inland (Zollinland) gekaufte Waren dürfen nicht exportiert und für das Ausland gekaufte Warten nicht im Inland verwendet werden.
3. Gültigkeit von Angebot und Auftrag:
a) Gewichts- und Maßangaben in Angeboten, Musterbüchern und sonstigen Drucksachen sind unverbindlich. Angebote sind stets freibleibend. Aufträge
gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns bestätigt worden sind, gleichgültig ob sie uns unmittelbar oder durch einen Vertreter erteilt
wurden. Auftragsbestätigungen sind auch dann verbindlich, wenn sie ohne Unterzeichnung übersandt werden.
b) Die Berechnung erfolgt in allen Fällen zu unseren am Tage der Lieferung gültigen Preisen, Rabatten und Bedingungen.
c) An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen usw. behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Solche Unterlagen dürfen ohne unsere
schriftliche Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
4. Lieferzeit:
Die Lieferzeit ist stets als annähernd zu betrachten, sie ist für uns unverbindlich. Ihre Überschreitung berechtigt den Käufer erst nach erfolglosem Ablauf auch einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist zur Erhebung von Ansprüchen. Schadenersatz ist begrenzt auf 0,5 % für jede volle Woche der Verspätung, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Der Höhe nach unbegrenzter Schadensersatz kann nur verlangt werden, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
5. Höhere Gewalt:
Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen jeder Art, Streiks und sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, gleich, ob sie bei uns selbst
oder bei Zulieferanten eintreten, machen uns von der Verpflichtung zur Lieferung frei und geben uns nach unserer Wahl das Recht, die Lieferfrist
angemessen zu verlängern.
6. Versandbestimmungen:
Der Versand geschieht auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Wahl des Versandweges und der Versandmittel erfolgt mangels besonderer Vereinbarung nach unserem Ermessen, ohne Haftung für die getroffene Wahl und für billigste Verfrachtung.
7. Gewährleistung:
a) Für die Güte der verkauften Gegenstände leisten wir während der jeweils von uns angegebenen Sachmängelgewährleistungszeit in der Weise Gewähr,
daß wir für die nachweislich infolge von Material- oder Herstellungsfehlern unbrauchbaren Stücke nach unserer Wahl entweder kostenlosen Ersatz
liefern oder die unbrauchbaren Stücke zurücknehmen. Defekte Teile dürfen erst nach Rücksprache zurückgesandt werden. Zurückgesandte Teile, für
die wir Ersatz liefern, werden wieder unser Eigentum.
b) Durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die der Besteller oder Dritte unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommen
haben, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
c) Voraussetzung für die Gewährleistung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten
Zahlungsbedingungen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter oder rechtskräftig festgestellter
Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
d) Weitergehende Ansprüche, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen gemäß §§ 463,480 Abs. 2 BGB wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften,
gelten als vertraglich ausgeschlossen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden, soweit die Anspruchsgrundlage nicht vorgenannte gesetzliche
Bestimmungen sind und nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegen, wird auf maximal 10 % des Bestellwertes begrenzt.
e) Beanstandungen sind unverzüglich nach Empfang der Ware, bei heimlichen Mängeln nach Erkennbarkeit des Mangels, schriftlich geltend zu machen.
8. Zahlungsbedingungen:
a) Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 21 Tagen nach Rechnungstag per Überweisung, hier ist das Eingangsdatum auf unserem Konto maßgebend oder in bar ohne Abzug.
b) Der für vorzeitige Barzahlung geltende Skontosatz ist aus dem Angebot bzw. der Rechnung zu ersehen.
c) Eine Mängelrüge berechtigt nicht zur Zurückhaltung eines Rechnungsbetrages.
d) Die Annahme von Akzepten bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten.
Bei Zahlung mit Akzepten oder Teilzahlungsverträgen wird Skonto nicht gewährt. Wechsel, Schecks und Teilzahlungsverträge werden nur zahlungshalber angenommen. Akzepte müssen an einem Landeszentralbankplatz zahlbar gestellt sein.
e) Bei Zielüberschreitungen werden unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen berechnet.
f) Bei unbefriedigenden Auskünften über die Vermögenslage oder bei Zahlungsrückstand des Käufers sind wir berechtigt, die Zahlungsbedingungen für noch auszuführende Aufträge zu ändern oder vom Kaufvertrag zurückzutreten.
9. Eigentumsvorbehalt:
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung entstandenen und entstehenden Ansprüche gleich welchen Rechtsgrundes, unter erweitertem und verlängertem Eigentumsvorbehalt und somit unser Eigentum.
b) Unsere Ansprüche werden in laufende Rechnung aufgenommen. Zahlungen werden stets, auch entgegen anderen Anweisungen des Schuldners, zur Begleichung der ältesten Schuldposten benutzt.
c) Die Ware darf, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, nicht verpfändet oder zur Sicherung übereignet werden. Der Käufer hat uns von jeder
Zwangsvollstreckung in die gelieferte Ware unverzüglich zu benachrichtigen.
d) Der Käufer hat die gelieferte Ware auf seine Kosten ausreichend zu unseren Gunsten in der Form zu versichern, daß wir die Schuldsumme jederzeit unmittelbar vom Versicherungsträger in Empfang zu nehmen berechtigt sind, oder er hat uns auf Verlangen die Versicherungsansprüche abzutreten.
e) Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, bei Kreditgewährung jedoch nur unter Vorbehalt zu unseren Gunsten, der schriftlich zu vereinbaren ist.
f) Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware -gleich in welchem Zustand-, so tritt er mit Vertragsabschluss bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die ihm aus Veräußerungen entstehenden Forderungen auf Zahlung und Rückgabe der unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußerten Ware nebst allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, monatliche Bestandsmeldungen über die abgetretenen Ansprüche jeweils am Monatsende bei uns einzureichen, Geldeingänge einschließlich der Annahme von Wechseln und Schecks aus abgetretenen Ansprüchen als unser Treuhänder, getrennt von seinen sonstigen Einnahmen aufzubewahren und auf einem besonderen Konto zu unserer freien Verfügung einzuzahlen. Aufwendungen bei der Einziehung abgetretener Forderungen werden dem Käufer belastet.
g) Bearbeitet oder verarbeitet der Käufer unsere Ware zusammen mit uns nicht gehörenden Waren, so werden wir Miteigentümer der durch die Be- oder Verarbeitung entstehenden Sache, und zwar im Verhältnis es Rechnungswertes unserer Ware zu dem Rechnungswert der übrigen be- und verarbeiteten uns nicht gehörenden Waren. Werden unsere Waren dergestalt mit anderen Waren vermischt oder verbunden, daß unser Eigentum erlischt, dann tritt der Käufer seine Eigentums bzw. Miteigentumsrechte an der neuen Sache oder dem gemischten Bestand an uns ab. Der Käufer hat die neue Sache bzw. den gemischten Bestand für uns unentgeltlich zu verwahren. Für durch Bearbeitung, Verarbeitung Vermischung oder Verbindung entstehende neue Sachen oder neue Bestände
gilt im Übrigen das gleiche wie für unsere Vorbehaltsware. Werden unsere Waren nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen,
nicht uns gehörenden Waren oder nach Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren weiter veräußert, so wird die Forderung aus der
Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Miteigentum Anteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand an uns abgetreten.
h) Werden unsere Waren vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus diesem Vertrag in gleichem Umfang schon jetzt an uns abgetreten, wie eine aus einer Weiterveräußerung entstehende Forderung.
i) Wir sind berechtigt, die Rückgabe der Ware zu beanspruchen, wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht erfüllt. Der Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages wird dadurch nicht berührt.
j) Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 25 % übersteigt, werden wir auf Verlangen des
Käufers vollbezahlte Lieferungen nach unserer Wahl insoweit freigeben.
10. Verletzung von Rechten Dritter:
a) Wird die Ware in vom Besteller vorgeschriebener Ausführung (nach Zeichnung, Muster oder sonstigen bestimmten Angaben) hergestellt und geliefert, so übernimmt der Besteller die Gewähr, daß durch die Ausführung Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Der Besteller ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben können, zu befreien.
b) Werden Waren hergestellt und geliefert, auf die der Besteller selbst Schutz- oder Urheberrechte oder Lizenzen von Dritten besitzt, so ist der Besteller verpflichtet, uns dies spätestens bei Abschluss des ersten Auftrages mitzuteilen. Geschieht dies nicht, dann sind Ansprüche uns gegenüber insoweit ausgeschlossen, als sie Lieferungen durch uns nach anderer Seite betreffen, die vor dem Eingang einer entsprechenden Mitteilung bei uns ausgeführt worden sind.
11. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages. Für diesen Fall verpflichten sich die Beteiligten, nach Möglichkeit dafür zu sorgen, daß die unwirksamen Bestimmungen durch andere, dem erstrebten wirtschaftlichen Erfolg entgegenkommende, formelle Bestimmungen ersetzt werden.
12. Erfüllung und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für die Leistung und Zahlung ist Horgau.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt – unter Ausschluss ausländischen Rechts sowie der Einheitlichen Kaufgesetze- ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckprozessen ist Augsburg, sofern der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.